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Scheidungskosten

Die Gebührenordnung der Rechtsanwälte und die gesetzlich aufgestellte Kostentabelle wird herangezogen, um errechnen zu können, was bei Inanspruchnahme der deutschen Gerichte und der Anwälte fällig ist. Da eine feste Pauschalgebühr vor allem dann unangemessen wäre, wenn die Bearbeitung der Familiensache viel Arbeit und eine dicke Akte produziert, bestimmt das Gericht einen sog. Gegenstandswert, mit dem man anhand der Tabelle die Kosten errechnen kann.

Entscheidend ist also immer der Einzelfall und dabei das dreifache Nettoeinkommen beider Parteien zusammen addiert.

Mit dem Scheidungsantrag sind Gerichtskosten einzuzahlen.Der Scheidungsanwalt fordert den Betrag als Gerichtskostenvorschuß bei Ihnen an, der in Verbindung mit dem Antrag bei dem Gericht einzuzahlen ist.

Ist das Verfahren zu Ende, bestimmt das Gericht, nun in genauer Kenntnis der Einzelheiten und der Einkommensverhältnisse und Rentenauskünfte, den endgültigen Gegenstandswert im Scheidungsurteil.

Zwei Anwälte = doppelte Kosten?
Das ist richtig. Wenn die unterschiedlichen Interessenlagen bei einer streitigen Auseinandersetzung angemessen berücksichtigt und keiner übervorteilt werden soll, wird jede Partei üblicherweise einen eigenen Anwalt beauftragen. Ist man sich weitestgehend einig, kann eine Scheidung auch mit einem Anwalt erledigt werden. Dieser vertritt aber nur eine Partei, da er sonst einen Interessenkonflikt hat und wird die einvernehmliche Scheidung schnell umbenennen, wenn sich die Parteien über seine Person hinweg plötzlich streiten.


Und hier ein paar Zahlen:

Scheidungskosten Beispiel 1
Mann verdient 3.500 EUR netto - Frau verdient 1.200 EUR netto, zusammen
4.700 EUR x 3 = 14.100 EUR. Der Versorgungsausgleich wird durchgeführt (500 EUR).

Anwaltsvergütung Gegenstandswert: 14.600 EUR
1,3 Verfahrensgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3100 VV735,80 EUR
1,2 Terminsgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3104 VV679,20 EUR
Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV20,00 EUR
16% Umsatzsteuer (MWSt.) aus 1.435,00 EUR229,60 EUR
Gesamtsumme1.664,60 EUR
Gerichtskosten484,00 EUR
Kostenbelastung insgesamt:2.148,60 EUR


Scheidungskosten Beispiel 2
Mann verdient 2.500 EUR netto - Frau verdient 800 EUR netto, zusammen
3.300 EUR x 3 = 9.900 EUR. Der Versorgungsausgleich wird durchgeführt (500 EUR).

Anwaltsvergütung Gegenstandswert: 10.400,00 EUR
1,3 Verfahrensgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3100 VV683,80 EUR
1,2 Terminsgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3104 VV631,20 EUR
Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV20,00 EUR
16% Umsatzsteuer (MWSt.) aus 1.335,00 EUR213,60 EUR
Gesamtsumme1.548,60 EUR
Gerichtskosten392,00 EUR
Kostenbelastung insgesamt:1.940.60 EUR


Scheidungskosten Beispiel 3
Mann verdient 1600 EUR netto - Frau verdient 700 EUR netto, zusammen
2.300 EUR x 3 = 6.900 EUR. Der Versorgungsausgleich wird nicht durchgeführt.

Anwaltsvergütung Gegenstandswert: 6.900,00 EUR
1,3 Verfahrensgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3100 VV487,50 EUR
1,2 Terminsgebühr, § 13 I RVG, Nr. 3104 VV450,00 EUR
Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Nr. 7002 VV20,00 EUR
16% Umsatzsteuer (MWSt.) aus 957,50 EUR153,20 EUR
Gesamtsumme1.110,70 EUR
Gerichtskosten272,00 EUR
Kostenbelastung insgesamt:1.382,70 EUR


Scheidungskosten Beispiel 4
Ehepaar mit einem Kind. Mann verdient 1000 EUR netto - Frau hat kein Einkommen. 1000 x 3 = 3.000 EUR. Man ist sich über eine einverständliche Scheidung mit einem Anwalt einig. Dann beauftragt die Frau den Anwalt und dieser wird einen Prozeßkostenhilfe-Antrag stellen, der auch bewilligt wird. Es müssen keine Gerichtskosten vorgestreckt und eingezahlt werden. Die wegen des Sozialfalles geringe Anwaltsvergütung übernimmt der Staat.


Scheidungskosten Beispiel 5
Beide Eheleute sind arbeitslos und beziehen Arbeitslosengeld. Jede der Parteien kann einen Anwalt beauftragen. Es wird Prozeßkostenhilfe auf Antrag bewilligt werden.


Die gerichtliche Kostenentscheidung lautet in der Regel, dass die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden. Jeder hat also bei streitiger Scheidung seine eigenen Anwaltskosten zu tragen, die Gerichtskosten werden geteilt.


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