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Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich

Einmal von ganz kurzen Ehen abgesehen, wird üblicherweise mit dem Scheidungsantrag auch beantragt, den Versorgungsausgleich durchzuführen. Über die in der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsansprüche ist ein Kassensturz zu machen. Das erfolgt von Amts wegen durch das Gericht. Zumindest hier haben die Eheleute aktiv mitzuarbeiten.

Die Parteien müssen dazu das für sie zuständige Versicherungsamt aufsuchen und den Antrag auf Kontenklärung stellen, sowie ein vom Gericht überlassenes Formular ausfüllen. Den Rest erledigt der Renten- bzw. Pensionsträger mit seinen Berechnungen, die dem Gericht mitgeteilt werden. Stellt sich dann heraus, dass ein Ehepartner höhere Rentenansprüche erworben hat als der andere, wird der Differenzbetrag geteilt und auf das Konto des anderen übertragen. In den Genuß kommt man natürlich erst mit Erreichen des Rentenalters.

Auf den Versorgungsausgleich kann verzichtet werden, wenn beide Ehegatten für das Gericht nachvollziehbar gleiche Anwartschaften erworben haben oder aufgrund sehr kurzer Ehezeit nichts oder aufgrund einer nachvollziehbaren beruflichen Situation nur geringfügige Anwartschaften erworben haben können (Scheidung einer Studentenehe). Diese Vereinbarung muß vom Gericht genehmigt werden.

Auch in einer Scheidungsvereinbarung unter Einhaltung eines ganzen Trennungsjahres ab notarieller Beurkundung kann ein Verzicht geregelt werden.


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