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Trennungsjahr
Der Gesetzgeber wollte wohl Ehepartner vor sich selbst und voreiligen Handlungen z.B. nach einem handfesten Ehekrach o.ä. schützen und hat als Hürde eine Frist für die Zulässigkeit eines Scheidungsantrags gesetzt. Ein Jahr des Getrenntlebens nach einem Auszug aus der Ehewohnung gibt genügend Gelegenheit, die Trennungsabsicht zu überdenken. Getrenntleben kann man aber auch unter einem Dach, wenn man nicht mehr wie Eheleute zusammenlebt und sich nicht mehr gegenseitig versorgt. Die Zimmer werden aufgeteilt und man lebt vielleicht wie in einer WG. Läßt man sich auf einen kurzen Versöhnungsversuch ein, wird das Trennungsjahr nicht unterbrochen - kurzes Zusammenleben! wohlgemerkt!
Beantragt ein Ehepartner nach Ablauf eines Jahres die Scheidung und stimmt der andere zu, wird angenommen, dass die Ehe gescheitert ist.
Kann man auch spontan geschieden werden?
Ja, siehe Boris und Babs Becker Familiengericht München. Die Gerichte müssen dazu einen Härtefall erkennen und im Einzelfall abwägen und entscheiden, ob man das Trennungsjahr einhalten muß.
Es ist klar, dass die belastende Trennungssituation für viele Mandanten immer einen Härtefall darstellt, den mancher kaum aushält. Diese Belastung ist aber nicht gemeint.
Misshandlung, Prostitution, massive Nötigung/Beleidigung, Polizeieinsätze in der Ehewohnung, Druck der Öffentlichkeit bei Prominentenehen etc. können Härtefälle sein.
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