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Kindesunterhalt
Die Betreuung der ehelichen Kinder übernimmt der Ehepartner, bei dem sich die Kinder im täglichen Leben aufhalten. Er leistet damit den sog. Naturalunterhalt. In der klassischen Familiensituation bei Trennung hat der berufstätige Vater zwar alle 14 Tage ein Umgangs- bzw. Besuchsrecht. Ungeachtet dessen zahlt er aber den Kindesunterhalt als Barunterhalt.
Anhand der von den Oberlandesgerichten aufgestellten, aktuellen Unterhaltstabellen kann der Unterhalt berechnet werden, der je nach Nettoeinkommen und Alter des Kindes unter Berücksichtigung des Kindergeldes anfällt. Auch die Anzahl der Kinder spielt eine Rolle und führt zu Auf- oder Abschlägen.
Dazu kommt noch ein gelegentlicher Sonderbedarf für ungewöhnliche Kosten, die den erziehenden Elternteil nicht allein belasten sollen.
Die Grenze der Belastung ist bei niedrigen Durchschnittseinkommen der sog. Selbstbehalt.
Er liegt
- bei einem nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen bei monatlich 770 EUR,
- bei einem erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen bei monatlich 890 EUR.
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle für NRW und weitere Einzelheiten und Richtlinien können über die Seite www.olg-duesseldorf.nrw.de eingesehen werden.
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