ehescheidungsformularScheidung EinfachEhe-Familien-Gericht
Trennung
 Kontakt

 Impressum 

 Startseite 
Fragen & Antworten
Scheidungsformular
Vollmacht ausdrucken
 Trennungsjahr 
 Sorgerecht 
 Kindesunterhalt 
 Ehegattenunterhalt 
 Schulden/Vermögen 
 Zugewinn 
 Scheidungskosten 
 Versorgungsausgleich 


Copyright 2003   
adpic-design.de  


Ehegattenunterhalt

Ein Ehegatte hat dann Anspruch auf Getrenntlebensunterhalt, wenn er der wirtschaftlich Schwächere ist z.B. weil er wegen Kindesbetreuung und Haushaltsführung, nur halbtags oder gar nicht gearbeitet hat.

Der Ehegattenunterhalt setzt voraus, dass der unterhaltspflichtige Ehepartner leistungsfähig ist. Bekanntlich ist zuerst der Kindesunterhalt zu zahlen.

Man hat Anspruch auf monatlichen Unterhalt für den angemessenen Lebensbedarf.

Spätestens nach dem Trennungsjahr, muß man aber ran und sich nach einem Job umschauen. Die Kindesbetreuung, das Alter, die Berufsausbildung und die Dauer der Ehe (= lange Zeit nicht erwerbstätig) sind Faktoren, die die Zumutbarkeit/Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme und deren Umfang (halbtags/ganztags) bestimmen können.

Nach der Scheidung der Ehe ist jeder der geschiedenen Ehepartner wieder für sich selbst verantwortlich, es sei den man kann nicht wegen Kindesbetreuung, Krankheit oder Alter.

Wie wird der Unterhalt berechnet?

Hier bitten wir um Verständnis: Die Berechnung ist je nach Einzelfall so komplex, dass man dicke Bücher damit füllen kann. Es gibt unzählige Varianten und Ihnen wäre hier mit einigen Beispielen nicht gedient, da diese falsch angewendet leicht zu Mißverständnissen führen. Hier ist die Anwältin/der Anwalt Ihres Vertrauens gefragt.

Das gilt auch für den Fall der Unterhaltsverweigerung oder bei teilweisen oder stockenden Zahlungen. Wenn es nicht anders geht, muß ein Unterhaltstitel besorgt werden.

Direkte Links:
Trennungsjahr | Sorgerecht | Kindesunterhalt | Ehegattenunterhalt  | Schulden/Vermögen | Zugewinn | Scheidungskosten | Versorgungsausgleich